BSG - Urteil vom 17.03.2005
B 7a/7 AL 70/04 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 2 § 3 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 206 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 79/02
SG Berlin, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 2103/02

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Absetzung von Beiträgen bei der Einkommensanrechnung

BSG, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 70/04 R

DRsp Nr. 2005/8745

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Absetzung von Beiträgen bei der Einkommensanrechnung

1. Für die in der AlhiV 2002 vorgesehene Pauschale von 3% des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Arbeitslosenhilfe leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, besteht weder eine Ermächtigungsgrundlage noch ist sie verfassungskonform. 2. Wenn ein Kfz nicht zu berücksichtigendes, privilegiertes Vermögen iS von § 1 Abs. 3 Nr. 2 AlhiV 2002 ist, so ist auch der Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsbeiträge zulässig. 3. Angemessen iS. des § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III sind Beiträge zu Versicherungen, die zur Absicherung typischer Risiken des Alltags wirtschaftlich sinnvoll sind. Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit ausgegangen werden, wenn in mehr als 50% aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind. Private Rechtsschutzversicherungen und Unfallversicherungen können nicht generell als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, sondern sind dem Grunde nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.