BSG - Urteil vom 13.09.2006
B 11a AL 13/06 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 ; AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 ; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ; SGB X § 20 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat - L 3 AL 14/05 - 24.02.2006,
SG Itzehoe, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 208/04

Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei Abtretung, Beweislast bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 13/06 R

DRsp Nr. 2006/29830

Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei Abtretung, Beweislast bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe

1. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung muss die Arbeitsverwaltung im Einzelnen aufklären, ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Abtretung vorgenommen worden ist. Gleiches gilt für ein behauptetes Treuhandverhältnis. 2. Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dort ist die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO keine notwendige Voraussetzung. 3. Den Leistungsträger trifft bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Es geht jedoch zu Lasten des Arbeitslosen, wenn sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 ; AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 ; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ;