LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2006
L 8 AL 257/06
Normen:
SGB III § 194 Abs. 1 S. 3 § 194 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 3052/04

Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Anrechnung von Unterhaltsrückständen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen L 8 AL 257/06

DRsp Nr. 2007/3111

Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Anrechnung von Unterhaltsrückständen

Den Freibetrag nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III erhöhen Unterhaltszahlungen, die der Ehegatte eines Arbeitslosenhilfeempfängers Dritten aufgrund eines Unterhaltstitels leistet, auch dann, wenn es sich bei den Zahlungen um die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen für zurückliegende Zeiträume handelt, die nicht identisch sind mit der Zeit, für die Arbeitslosenhilfe begehrt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 194 Abs. 1 S. 3 § 194 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 3052/04