BSG - Urteil vom 15.12.1999
B 11 AL 57/99 R
Normen:
AFG § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 138 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2000, 623
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 30.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 2/98
SG Berlin, vom 11.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 Ar 4188/96

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Berechnung des Freibetrages, Rentenbezug des Ehegatten

BSG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 57/99 R

DRsp Nr. 2000/7936

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Berechnung des Freibetrages, Rentenbezug des Ehegatten

1. Auch bei einer im Anschluß an Arbeitslosengeld gewährten Altersrente ist der Freibetrag für das bei der Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten dadurch zu ermitteln, daß die Nettolohnersatzquote der Arbeitslosenhilfe mit der Nettoleistung vervielfältigt wird. 2. Das Arbeitsamt ist nicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X berechtigt, eine Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit vorzunehmen, wenn dem Ehegatten eines Empfängers von Arbeitslosenhilfe im Anschluß an Arbeitslosengeld eine niedrigere Altersrente gewährt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 138 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 138 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. November 1996.