BSG - Urteil vom 03.05.2005
B 7a/7 AL 84/04 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 5 § 1 Abs. 3 Nr. 6 § 1 Abs. 4 § 4 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 160
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 6 AL 656/03 - 22.09.2004,
SG Marburg, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 349/02

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 84/04 R

DRsp Nr. 2005/12126

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

Es ist zunächst für jeden einzelnen Vermögensgegenstand getrennt zu prüfen, ob dieser bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe verwertbar bzw ob die Verwertbarkeit offensichtlich unwirtschaftlich ist. Diese Prüfung kann auch nicht unter Hinweis auf ein vermeintlich hohes Gesamtvermögen des Antragstellers unterbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 3 Nr. 5 § 1 Abs. 3 Nr. 6 § 1 Abs. 4 § 4 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 28. Februar 2002 bis 31. Dezember 2004. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf Grund des bei ihm und seiner Ehefrau vorhandenen Vermögens bedürftig ist.