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Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend aufheben, die erbrachte Alhi in Höhe von 2.244,24 DM zurückfordern und Alhi über den 30. März 1985 hinaus nach dem
Die 1958 geborene Klägerin ist infolge eines 1978 in Jugoslawien erlittenen Verkehrsunfalles querschnittsgelähmt. Von Oktober 1980 bis Juni 1982 wurde sie im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme zum Industriekaufmann umgeschult. Die BA bewilligte ihr nach Übergangsgeld und Arbeitslosengeld Alhi, zuletzt mit Bescheid vom 13. Juni 1984 für die Zeit ab 5. Juni 1984, die sie bis zum 30. März 1985 bezog.
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