LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2005
13 Sa 1469/04
Normen:
BGB § 620 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 122/04

Bedarfsprognose bei Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs - unzureichender Hinweis auf Quotenregelung des Gastlandes bei Entsendung ausländischer Mitarbeiter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1469/04

DRsp Nr. 2006/19760

Bedarfsprognose bei Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs - unzureichender Hinweis auf Quotenregelung des Gastlandes bei Entsendung ausländischer Mitarbeiter

»1. Eine Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber anhand einer exakt und detailliert darzulegenden Bedarfsprognose angibt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade der betreffende Arbeitnehmer nach Ablauf des Befristungszeitraums nicht mehr beschäftigt werden konnte. 2. Dazu reicht ein Hinweis auf den Wunsch eines Landes, entsandte ausländische Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist bis zu einer bestimmten Quote durch Einheimische ersetzen zu wollen, jedenfalls dann nicht aus, wenn das Gastland selbst über Jahrzehnte erkennbar auf das fristgerechte Erreichen dieser Quote keinen Wert gelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 620 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis 30. Juni 2004 und um die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung der Beklagten zum gleichen Datum.