OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2015
12 B 136/15
Normen:
SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2078/14

Bedarfsgerechte und unaufschiebbare Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 12 B 136/15

DRsp Nr. 2015/7344

Bedarfsgerechte und unaufschiebbare Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe

1. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen hier in beiderlei Hinsicht vor.2. Es spricht im vorliegenden Fall alles für die (weitere) Eignung und Erforderlichkeit der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dass die Schulbegleitung bislang mit Blick auf die Bedarfslage des Antragstellers im Ganzen erfolgreich gewirkt hat, ergibt sich aus diversen Berichten und Äußerungen der jeweils besuchten Schulen und eingesetzten Integrationshelfer.