I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. August 2010 aufgehoben.
Die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. August 2010 werden geändert und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem Kläger zu 2 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 182,00 EUR abzüglich des ihm bereits geleisteten Zuschlags zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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