LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.08.2018
L 7 SO 2248/18 ER-B
Normen:
SGG § 155 Abs. 2 S. 2; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2296/18 ER

Bedarfe für UnterkunftErlass eines HängebeschlussesUnmöglichkeit einer Entscheidung aus tatsächlichen Gründen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 2248/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/12195

Bedarfe für Unterkunft Erlass eines Hängebeschlusses Unmöglichkeit einer Entscheidung aus tatsächlichen Gründen

1. Ist die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos, kann sie aber aus tatsächlichen Gründen noch nicht ergehen und fällt die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers aus, sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben. 2. Ein Hängebeschluss kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und noch im Beschwerdeverfahren ergehen.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Hängebeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli 2018 und August 2018 in Höhe von jeweils 413,00 Euro zu zahlen.

Normenkette:

SGG § 155 Abs. 2 S. 2; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Senat macht von der ihm nach § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 86b Abs. 2 des (), Art. Abs. des eingeräumten Möglichkeit, in dringenden Fällen eine Zwischenregelung im Wege des sog. Hängebeschlusses bis zum Erlass der Eilentscheidung zu treffen, Gebrauch. Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes war bis zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung geboten.