LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2018
L 12 SO 342/15
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 59/14

Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIPrüfung der Angemessenheit von WohnkostenPrüfungsschritte im Rahmen der Produkttheorie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SO 342/15

DRsp Nr. 2018/18044

Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Prüfung der Angemessenheit von Wohnkosten Prüfungsschritte im Rahmen der Produkttheorie

1. Die Kosten für eine Wohnung sind u.a. dann angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. 2. Ausreichend ist, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.3. Entscheidend ist die abstrakte Angemessenheit der Wohnkosten bestehend aus Wohnungsgröße, Grundmiete und kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten); im Rahmen der konkreten Angemessenheit ist zu prüfen, ob es dem Betroffenen aufgrund seiner individuellen Verhältnisse möglich und zumutbar war, die Wohnung zu wechseln.4. Die als abstrakt angemessen angesehenen Wohnungen müssen zudem am Wohnungsmarkt auch konkret verfügbar sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand