LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2023
L 9 SO 519/21
Normen:
SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 43;
Fundstellen:
ZfSH/SGB 2024, 270
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 11/21

Bedarfe für Unterkunft und Heizung außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 519/21

DRsp Nr. 2024/2186

Bedarfe für Unterkunft und Heizung außerhalb von Einrichtungen nach § 42a SGB XII

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2021 geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Heizkosten iHv mehr als 40 €/Monat begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 3; SGB XII § 43;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Unterkunftskosten von März 2020 bis Dezember 2020.

Bei dem 0000 geborenen Kläger besteht eine Trisomie 21 mit den typischen Begleiterkrankungen (geistige Behinderung, Herzfehler). Ein GdB von 100 und der Pflegegrad 4 sind anerkannt. Der Kläger lebt mit seinen Eltern in deren Einfamilienhaus und bewohnt dort 2,5 Zimmer. Weitere Personen leben nicht in dem Haus. Das Badezimmer im Obergeschoss wurde für seine Bedürfnisse umgebaut, die Eltern benutzen es teilweise mit, sie verfügen zudem über ein weiteres Badezimmer im Erdgeschoss. Die Mutter ist die rechtliche Betreuerin. Das Amtsgericht C. bestellte im Februar 2016 einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich Mietangelegenheiten für den Kläger.