LAG Hamm - Urteil vom 17.06.2010
11 Sa 446/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2402/09

Beauftragung eines Studienkoordinators durch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 446/10

DRsp Nr. 2010/14998

Beauftragung eines Studienkoordinators durch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art

Werden von einer Hochschule mit der Ausschreibung und der Aushändigung des Formulars "Antrag auf Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Angestelltenverhältnis" zunächst Schritte eingeleitet, die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages abzielen, dann jedoch an den Beschäftigten drei Beauftragungsschreiben gerichtet und darin jeweils mitgeteilt, dass es sich bei der Beauftragung "um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art" handelt und dass gegen "diesen Bescheid" Widerspruch (oder Klage) erhoben werden kann, muss ein verständiger Empfänger den Beauftragungsschreiben nach Form und Inhalt entnehmen, dass die Hochschule durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen und inhaltlich gestalten will und durch diese Erklärungen kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.02.2010 - 2 Ca 2402/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger über den 30.09.2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.