Die Klägerin ist seit dem 1. April 1958 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Ortskrankenkassen) (
Die Klägerin ist im Sachgebiet "Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen Dritte, Sozialversicherungsträger und sonstige Verpflichtete; Leistungsgewährung und Abrechnung nach den Versorgungsgesetzen" beschäftigt. Ihr Aufgabenkreis umfaßt die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Unfallversicherungsträgern, der Landesversicherungsanstalt Westfalen, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung.
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