BAG - Urteil vom 30.01.1991
4 AZR 313/90
Normen:
BAT/OKK (Bundes-Angestelltentarifvertrag - Ortskrankenkassen) § 22, VergGr. V b Fallgruppe 25 c;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4022/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 2.2.1990 - 18 (4) Sa 801/89 -,

Bearbeiten von Erstattungsansprüchen

BAG, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 313/90

DRsp Nr. 2000/1136

Bearbeiten von Erstattungsansprüchen

»Zum "Bearbeiten von Erstattungsansprüchen" i.S. der VergGr. V b Fallgruppe 25 c BAT/OKK gehört auch die Durchsetzung der Ansprüche. Diese umfaßt die rechtliche Überprüfung der Einwendungen, weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls die Entscheidung, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen sowie die Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung.«

Normenkette:

BAT/OKK (Bundes-Angestelltentarifvertrag - Ortskrankenkassen) § 22, VergGr. V b Fallgruppe 25 c;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1958 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Ortskrankenkassen) (BAT/OKK) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. V c BAT/OKK.

Die Klägerin ist im Sachgebiet "Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen Dritte, Sozialversicherungsträger und sonstige Verpflichtete; Leistungsgewährung und Abrechnung nach den Versorgungsgesetzen" beschäftigt. Ihr Aufgabenkreis umfaßt die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Unfallversicherungsträgern, der Landesversicherungsanstalt Westfalen, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung.