LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2013
L 13 R 598/10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB IV § 26 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28h Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 389
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 4269/08

Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 13 R 598/10

DRsp Nr. 2013/4915

Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB IV § 26 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28h Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 11.04.1995 bis 30.11.2003 verpflichtet ist.

Die Klägerin ist seit 26.01.1979 Mitarbeiterin in der Firma (Metzgerei, Partyservice, Catering) ihres Ehegatten. Seit Beginn der Tätigkeit bis zum 31.12.2007 wurden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Die zuständige Krankenkasse stellte als Einzugsstelle auf Antrag der Klägerin vom 22.05.2006 und in Abstimmung mit der Beklagten per Bescheid vom 25.07.2007 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Firma ihres Ehemannes ab 11.04.1995 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.