LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2008
12 Sa 232/08
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 33 ; Verf NRW Art. 8 ; AGG § 3 ; AGG § 10 ; LVO NRW § 52 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7622/07

Beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze und Altersdiskriminierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 232/08

DRsp Nr. 2008/18345

Beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze und Altersdiskriminierung

»1. Die Stelle des Schulrats ist im Land Nordrhein-Westfalen nach Art. 8 Abs. 3 Verf NRW Beamten vorbehalten. Die Bewerbung einer angestellen Lehrkraft mit dem Ziel, ihr als Angestellte diese Stelle zu übertragen, ist nicht zu berücksichtigen. 2. Das Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hat die angestellte Lehrkraft vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. 3. Es kann, weil entscheidungsunerheblich, dahin stehen, ob für die durch die beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren erzeugte Altersbenachteiligung Rechtfertigungsgründe nach § 10 AGG vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2007, NWVBl 2008, 60, OVG Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007, IÖD 2008, 27), insbes. ob wegen der durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip geprägten Struktur des Beamtentums einer bereits im öffentlichen Schuldienst als Angestellte beschäftigten Lehrkraft, die ansonsten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, eine Beamten-Beförderungsstelle verwehrt werden darf, auf deren Übertragung Bewerber typischerweise erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze Aussichten haben.«

Normenkette:

RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 33 ; Verf NRW Art. 8 ; AGG § 3 ; AGG § 10 ; LVO NRW § 52 Abs. 1 ;

Gründe: