»1. Verweist ein mit einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes geschlossener Versorgungsvertrag auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht und übernahm dieser Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, so ist die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3BeamtVG entsprechend anzuwenden.2. Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse freiwillig leistete oder arbeitsrechtlich dazu verpflichtet war.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Erweiterung der Anrechnung auf Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und gegen das Fehlen einer Übergangsregelung bestanden jedenfalls in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit nicht.«
Normenkette:
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung); BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (vom 20. September 1994 - BGBl. I S. 2442 - BeamtVGÄndG 1993) Art. 1 Nr. 16; BGB §§ 242, 315 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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