EuGH - Urteil vom 16.03.1978
Rs 115/76
Normen:
EWG/EAG BeamtStat Art. 24 ; EWG/EAG BeamtStat Art. 73 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALLVERSICHERUNG - VERPFLICHTUNG DES ORGANS - ERSETZUNG DURCH EINEN VERSICHERER - GRENZEN;

EuGH, Urteil vom 16.03.1978 - Aktenzeichen Rs 115/76

DRsp Nr. 2006/15359

BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALLVERSICHERUNG - VERPFLICHTUNG DES ORGANS - ERSETZUNG DURCH EINEN VERSICHERER - GRENZEN;

»WENN EIN ORGAN AUCH , IN ERMANGELUNG DER IN ARTIKEL 73 DES STATUTS VORGESEHENEN REGELUNG UND UM DIE ERFÜLLUNG SEINER VERPFLICHTUNGEN SOWEIT IRGEND MÖGLICH SICHERZUSTELLEN , BERECHTIGT IST , ALS EINSTWEILIGE MASSNAHME EINE DIE DECKUNG DES RISIKOS FESTLEGENDE VERSICHERUNG ABZUSCHLIESSEN , SO KANN DOCH NICHT ZUGESTANDEN WERDEN , DASS DIE UNMITTELBARE HAFTUNG DES ORGANS NACH ARTIKEL 73 DURCH DIEJENIGE EINES VERSICHERERS ERSETZT WIRD , INSBESONDERE NICHT , DASS DAS ORGAN GRUNDSÄTZLICH DEM VERSICHERER DIE AUFGABE ÜBERTRAEGT , IM VERSICHERUNGSFALLE DIE DARAUS ENTSTEHENDEN FRAGEN DER ABDECKUNG DES RISIKOS ZU REGELN , UND SICH SELBST AUF DIE ROLLE EINES VERMITTLERS ZWISCHEN VERSICHERER UND UNFALLOPFER BESCHRÄNKT.«

Normenkette:

EWG/EAG BeamtStat Art. 24 ; EWG/EAG BeamtStat Art. 73 ;

Entscheidungsgründe: