EuGH - Urteil vom 23.03.1988
Rs 248/87
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Anhang VII Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1721 (Mouriki/Kommission)

Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Andere Mitglieder der Familie als der Ehegatte und Kinder - Voraussetzung für die Gewährung - Zusammenleben

EuGH, Urteil vom 23.03.1988 - Aktenzeichen Rs 248/87

DRsp Nr. 2000/4408

Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Andere Mitglieder der Familie als der Ehegatte und Kinder - Voraussetzung für die Gewährung - Zusammenleben

(Marie-Helene Mouriki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts soll es den Beamten durch die Gewährung der Haushaltszulage erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie - auch anderen als dem Ehegatten oder Kindern - zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen.