BSG - Beschluß vom 31.05.2006
B 6 KA 68/05 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 72/04
SG Mainz - S. 6 KA 241/02 - 27.10.2004,

Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Versorgung mit Arzneimitteln, Berücksichtigung älterer Patienten

BSG, Beschluß vom 31.05.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 68/05 B

DRsp Nr. 2006/20426

Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Versorgung mit Arzneimitteln, Berücksichtigung älterer Patienten

1. Setzt ein Arzt im Gegensatz zur Mehrzahl der Ärzte seiner Fachgruppe ein besonders teures Präparat zur Behandlung von Gesundheitsstörungen ein, die alle Ärzte seiner Fachgruppe typischerweise behandeln, so kann er sich der Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit seiner Versorgungsweise insgesamt nicht mit dem Hinweis entziehen, er bewerte den Nutzen eines bestimmten, von ihm als innovativ eingeschätzten Präparates anders als seine Kollegen und habe deshalb zwangsläufig höhere Verordnungskosten. 2. Wegen des typischerweise unterschiedlichen Behandlungsaufwands von älteren gegenüber jüngeren Patienten ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein gegenüber dem Vergleichsgruppendurchschnitt erhöhter Anteil älterer Patienten einer Praxis sowohl bei den Behandlungskosten wie bei den Verordnungskosten zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden bei den Arzneikosten die Werte des einzelnen Arztes getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und Rentnern ermittelt und in dieser Differenzierung den entsprechenden Verordnungskosten der Vergleichsgruppe gegenübergestellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ;

Gründe: