I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
II. Kosten des Berufungsverfahrens sind auch nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand der Berufung bildet nur noch die Rücknahme bewilligten Übergangsgeldes für eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation und die Festsetzung eines Erstattungsbetrags durch die Beklagte.
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