LSG Hessen - Urteil vom 22.10.2010
L 7/10 AL 1135/03
Normen:
AFG § 59 Abs. 1 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB IV § 76; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 2062/98

Beachtlichkeit einer gegenüber einem Erstattungsbescheid im gerichtlichen Anfechtungsverfahren erklärten Aufrechnung

LSG Hessen, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen L 7/10 AL 1135/03

DRsp Nr. 2010/22177

Beachtlichkeit einer gegenüber einem Erstattungsbescheid im gerichtlichen Anfechtungsverfahren erklärten Aufrechnung

Eine Aufrechnung berührt die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nicht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Aufrechnungslage überhaupt besteht. Zwar wird insoweit vertreten, dass eine Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch unter weiteren Voraussetzungen beachtlich sein kann. Nach richtiger Auffassung setzt die Aufrechnung jedoch eine bestehende Hauptforderung voraus, die allein durch den Erstattungsbescheid festgesetzt wird. Die Aufrechnung kann daher nur in der Vollstreckung, z.B. gegen eine Zahlungsaufforderung, als Erfüllungshandlung geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

II. Kosten des Berufungsverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 59 Abs. 1 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB IV § 76; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Gegenstand der Berufung bildet nur noch die Rücknahme bewilligten Übergangsgeldes für eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation und die Festsetzung eines Erstattungsbetrags durch die Beklagte.