Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) mit Urkunde UR-Nr. …/2016 des Notars A in Stadt1 beantragten Erbscheins, welcher die Beteiligten zu 1) und 2) zu jeweils ½ als Miterben des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Die Erteilung des Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.
I.
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