SG Duisburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 76/03
Beachtlicher Verfahrensfehler iS von § 62 Halbs 2, § 42 S. 1 SGB X
BSG, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 21/05 R
DRsp Nr. 2006/7120
Beachtlicher Verfahrensfehler iS von § 62 Halbs 2, § 42 S. 1 SGB X
Es liegt ein iS von § 62 Halbs 2, § 42 S. 1 SGB X beachtlicher Verfahrensfehler vor, wenn eine Widerspruchsbehörde nach § 85 Abs. 2SGG funktional und sachlich an Stelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht erstinstanzlich entscheidet. Er begründet einen Aufhebungsanspruch, auf den der Anspruchsinhaber, der über die gesetzliche Ordnung der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit nicht verfügen kann, nicht verzichten kann, und der gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht auf eine Leistung vorrangig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]