LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.11.2022
5 Ta 108/21
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1051/21

Beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPOFrühestmöglicher Entscheidungszeitpunkt über die ProzesskostenhilfeKeine Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 108/21

DRsp Nr. 2022/16469

"Beabsichtigte" Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frühestmöglicher Entscheidungszeitpunkt über die Prozesskostenhilfe Keine Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag

1. Prozesskostenhilfe kann nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach Beendigung des Rechtsstreits, z.B. durch einen unwiderruflichen Vergleich, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. 2. Über die Prozesskostenhilfe kann frühestens dann entschieden werden, wenn dem Gericht neben dem Antrag auch die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorliegen. 3. Das Gericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 17.09.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.10.2021 - 1 Ca 1051/21 (PKH) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;

Gründe:

A.