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Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 17. Mai bis 16. November 1995.
Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am 17. Mai 1993 geborenen Tochter Y. in Bayern, wo sie dieses Kind auch betreute und erzog. Daneben übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) krankenversichert und bezog für den 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes Bundeserziehungsgeld (BErzg).
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