BSG - Urteil vom 18.02.2004
B 10 EG 10/03 R
Normen:
BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 182
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 59/02 - 30.06.2003,
SG München, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 156/02

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

BSG, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen B 10 EG 10/03 R

DRsp Nr. 2004/10331

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige, die erstmals nach dem Urteil des EuGH vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 bayerisches Landeserziehungsgeld für Zeiten davor beantragen, können sich weder zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen noch zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVerfGG § 79 ; EG Art. 231 Abs. 2 Art. 234 ; EWGAssRBes 3/80 Art. 3 Abs. 1 ; LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes (LErzg) für die Zeit vom 17. Mai bis 16. November 1995.

Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am 17. Mai 1993 geborenen Tochter Y. in Bayern, wo sie dieses Kind auch betreute und erzog. Daneben übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) krankenversichert und bezog für den 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes Bundeserziehungsgeld (BErzg).