LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2013
L 15 BL 2/09
Normen:
BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2; SGB I § 56; SGB I § 57;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BL 10/06

Bayerisches LandesblindengeldgesetzVererblichkeit von Blindengeld auch als höchstpersönlichem Anspruch nicht ausgeschlossenAnforderungen an die Einschränkung der Sehfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der Leistung im Einzelfall

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen L 15 BL 2/09

DRsp Nr. 2014/1962

Bayerisches Landesblindengeldgesetz Vererblichkeit von Blindengeld auch als höchstpersönlichem Anspruch nicht ausgeschlossen Anforderungen an die Einschränkung der Sehfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der Leistung im Einzelfall

1. Der Vererblichkeit des Blindengeldanspruchs steht nicht die höchstpersönliche bedarfsorientierte Rechtsnatur der Leistung entgegen. 2. Entscheidend sind für die Sonderrechtsnachfolge die gesetzlichen Rangfolgen unter den Voraussetzungen der §§ 56 ff. SGB I. 2. Faktische Blindheit als Tatbestandsmerkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BayBlindG hängt nicht allein von Einschränkungen des Gesichtsfeldes ab, sondern auch von allen weiteren Störungen des Sehvermögens von entsprechendem Schweregrad. 3. Morphologische Anzeichen einer Blindheit, ohne dass eine Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger feststellbar ist, reichen allein als Nachweis für Blindheit nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2; SGB I § 56; SGB I § 57;

Tatbestand