Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu entrichten.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagten erstinstanzlich in zunächst zwei getrennten Verfahren, die vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zuletzt auf Zahlung von Beiträgen hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 in Höhe von EUR 6.760,25 und für den Monat Oktober 2003 in Höhe von EUR 2.438,69 (Gesamtbetrag: EUR 9.198,94) in Anspruch genommen.
Über beide eingeklagten Beträge sind erstinstanzlich jeweils Versäumnisurteile ergangen, gegen welche die Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.
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