OVG Bremen - Beschluss vom 14.01.2009
S2 B 510/08
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen V 2538/08

Bausparvertrag; Vermögenseinsatz

OVG Bremen, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen S2 B 510/08

DRsp Nr. 2009/3326

Bausparvertrag; Vermögenseinsatz

Zur Frage, ob ein Bausparvertrag geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sein kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 12.09.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte im Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.07.2008 ab. Das Vermögen des Antragstellers - zu dem ein Bausparguthaben in Höhe von 5.350,00 Euro gehört - von insgesamt 11.912,90 Euro übersteige die Grundfreibeträge von 7.050,00 Euro. Der Antragsteller sei daher nicht hilfebedürftig.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Antrag vom 10.06.2008 zu gewähren.