BAG - Urteil vom 24.02.1994
6 AZR 588/93
Normen:
BAT-O-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
AuA 1995, 39
BAGE 76, 57
BB 1994, 1642
BB 1994, 1785
MDR 1994, 1226
NJ 1994, 542
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 8971/93

BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 588/93

DRsp Nr. 1995/903

BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

»1. Der räumliche Geltungsbereich des BAT-O wird dadurch bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet ist (§ 1 Abs. 1 BAT-O). Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht. 2. Wurde ein Angestellter für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, so ist dieser Bezug gegeben. 3. Auf Ort und Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses, den Wohnort des Angestellten und darauf, ob die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BAT-O-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990) § 1 Abs. 1 lit. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung findet. Der Kläger ist Angestellter im Umweltbundesamt und Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), die ebenso wie die Beklagte Partei beider Tarifverträge ist.