BAG - Urteil vom 01.06.1995
6 AZR 922/94
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 Buchst. b; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 Buchst. b; Vergütungstarifvertrag zum BAT (VergTV); Vergütungstarifvertrag zum BAT-O-O (VergTV-O);
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O
AuA 1996, 144
BAGE 80, 153
BB 1996, 269
DB 1996, 284
EzA § 4 TVG Nr. 9
MDR 1996, 394
NJ 1996, 327
NZA 1996, 322
RAnB 1996, 125 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 30. Juli 1993 Berlin - 22 Ca 14795/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 1994 Berlin - 3 Sa 134/93 -,

BAT - räumlicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 922/94

DRsp Nr. 1996/3608

BAT - räumlicher Geltungsbereich

»1. Ist im Arbeitsvertrag eines nicht tarifgebundenen Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart, daß ein bestimmter Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, so bedeutet dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel nur, daß gelten soll, was bei Tarifgebundenheit gelten würde (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT, m.w.N.). Dieser Grundsatz findet Anwendung, soweit es darum geht, ob auf das Arbeitsverhältnis eines Angestellten der ausdrücklich im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-O oder der BAT anzuwenden ist. 2. Wird ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit, in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, gilt während dieser Beschäftigung der BAT (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ob die vorübergehende Beschäftigung im Geltungsbereich des BAT auf nicht absehbare Zeit erfolgt, ist der Erklärung des Arbeitgebers bei Beginn des Arbeitseinsatzes im Geltungsbereich des BAT zu entnehmen. Eine nachträgliche zeitliche Begrenzung der Tätigkeit ist grundsätzlich unerheblich.