SG Marburg, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 40/05
DRsp Nr. 2007/20975
Basisvergütung für Zahnersatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab eine nach einem Durchschnittsvolumen aller Vertragszahnärzte und der Zahl der Behandler errechnete individuelle Basisvergütung vorsieht, die mit einem festen Punktwert vergütet wird, während die darüber hinausgehenden Leistungen nur noch quotiert vergütet werden. Es besteht im Hinblick auf eine allgemein zulässige Typisierung und Pauschalierung keine Pflicht einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, jeder Abweichung in der Fallstruktur Rechnung zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]