BAG - Urteil vom 22.06.2016
10 AZR 260/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 28
BB 2016, 2356
BFH/NV 2016, 1871
EzA-SD 2016, 16
NZA-RR 2016, 595
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1474/14
ArbG Hannover, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 150/14

Bare Leistungen des Arbeitgebers als steuerrechtliche Sachbezüge

BAG, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 260/15

DRsp Nr. 2016/15561

Bare Leistungen des Arbeitgebers als steuerrechtliche Sachbezüge

Orientierungssätze: Die Kürzung der Prämienleistung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 MTV setzt nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV voraus, dass der Beschäftigte Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist für die Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. So können z.B. die Ausgabe von Tankkarten, ein bar ausgezahltes Fahrgeld oder ein "Job Ticket" als Sachbezug angesehen werden. Derartige Sachbezüge bleiben bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 € im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. März 2015 - 4 Sa 1474/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor teilweise wie folgt neu gefasst wird: