BAG - Urteil vom 21.10.1983 (7 AZR 488/80) - DRsp Nr. 1994/6848
BAG, Urteil vom 21.10.1983 - Aktenzeichen 7 AZR 488/80
DRsp Nr. 1994/6848
1. Die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß der Arbeitnehmer den Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Ob daran festzuhalten ist, daß diese Tätigkeit überdies gefahrgeneigt sein muß, bleibt unentschieden.2. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer den Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, kommt es auf einen derartigen inneren Zusammenhang zwischen betrieblicher Tätigkeit und Schadensereignis an, daß die Verfolgung betrieblicher Zwecke als entscheidende Schadensursache anzusehen ist.
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