BAG - Urteil vom 12.12.2000
1 AZR 183/00
Normen:
BetrVG § 112 § 76 ; BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Urteil vom 03.06.1998 - 1 Ca 319/98 ,
LAG Hamm, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1419/98

BAG - Urteil vom 12.12.2000 (1 AZR 183/00) - DRsp Nr. 2002/12342

BAG, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 1 AZR 183/00

DRsp Nr. 2002/12342

(Verdienstsicherung auf Grund Einzelvertrag entsprechend Sozialplan; Sozialplanleistung - Einzelvertrag -; Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO; Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung; Unklarheitenregel; Verschlechternde Betriebsvereinbarung; Ablösungsprinzip; Grundsatz der Günstigkeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Normenkette:

BetrVG § 112 § 76 ; BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Reduzierung der dem Kläger gewährten Verdienstsicherung.

Der Kläger ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29. Januar 1979 seit dem 1. Februar 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der K. AG, als Arbeiter tätig. Die Beklagte beschäftigte in ihren Werken am 31. Dezember 1997 1.463 Angestellte und Arbeiter. In jedem Werk besteht ein örtlicher Betriebsrat, ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, dem die Zuständigkeit für den Abschluss von Sozialplänen obliegt. Der Kläger war im Werk H. freigestelltes Betriebsratsmitglied.