Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. August 1976 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin, die am 1. April 1976 die Diplomhauptprüfung für Psychologen bestanden hatte, traf mit dem beklagten Land am 12. Juli 1976 eine erste, für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1976 befristete Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
"Frau Sch... erklärt sich bereit, für die Behindertenfürsorge als freier Mitarbeiter zu den nachstehenden Bedingungen tätig zu sein
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Zu betreuende Person/Gruppe: Behinderte Kinder und Jugendliche Anzahl: 4 - 5.
Hierbei handelt es sich um eine nicht weisungsgebundene Tätigkeit als Diplom-Psychologin.
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pro Woche 18 Betreuungsstunden zuzügl. Vor- und Nacharbeiten gem. Ziff. 7 der Honorarvorschriften.
Honorar je Betreuungsstunde 17,- DM (i.W. siebzehn).
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Das Honorar wird nicht gezahlt, wenn die Leistungen entfallen.
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