LAG Nürnberg - Urteil vom 19.12.1968 - 7 Sa 269/68, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 08.01.1970 (5 AZR 124/69) - DRsp Nr. 2007/24463
BAG, Urteil vom 08.01.1970 - Aktenzeichen 5 AZR 124/69
DRsp Nr. 2007/24463
»1. § 7TVG enthält eine reine Ordnungsvorschrift, aus deren Verletzung keine Schadenersatzansprüche hergeleitet werden können.2. Auf § 615BGB gestützte Lohnansprüche eines Zeitlohnarbeiters werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei Leistung der Dienste fällig geworden wären. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung eines Schwerbeschädigten wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses und einer Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung noch nicht festgestellt ist.3. Die schriftliche Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 RTV-Bau) von Lohnansprüchen setzt voraus, daß die Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnet wird (Bestätigung von BAG AP Nr. 33 zu § 4TVG Ausschlußfristen).4. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine gerichtliche Geltendmachung (§ 9 Abs. 2 RTV-Bau) von Lohnansprüchen (Bestätigung von BAG AP Nr. 31 zu § 4TVG Ausschlußfristen).«