BAG - Urteil vom 05.02.1997
10 AZR 639/96
Normen:
BAT § 33 a, § 15 Abs. 6 a, Abs. 8 Unterabs. 6 und 7;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 33 a BAT
BB 1997, 1420
DB 1997, 2622
NZA 1997, 1179
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 41/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. Juni 1996 - 7 Sa 1281/95 ,

BAG - Urteil vom 05.02.1997 (10 AZR 639/96) - DRsp Nr. 1997/4916

BAG, Urteil vom 05.02.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 639/96

DRsp Nr. 1997/4916

»1. Der Angestellte leistet auch dann Wechselschichtarbeit im Sinne von § 33 a Abs. 1 BAT, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in einer Schicht durch Bereitschaftsdienst oder andere Umstände unterbrochen wird (im Anschluß an das Urteil vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 232/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen ). 2. Zu den geforderten "Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht" zählen nicht die Stunden, in denen der Angestellte lediglich Bereitschaftsdienst leistet.«

Normenkette:

BAT § 33 a, § 15 Abs. 6 a, Abs. 8 Unterabs. 6 und 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1994.

Der Kläger ist bei dem Beklagten in der von diesem betriebenen Klinik für gerichtliche Psychiatrie H - Außenstelle G - als Krankenpfleger auf der Station G 3 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT Anwendung.