BAG vom 31.07.1986
6 ABR 79/83
Normen:
BGB §§ 612, 315, 316 ; BetrVerfG § 76;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972
BB 1987, 550
DB 1987, 441
DRsp VI(642)246a-c
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 36
SAE 1987, 155

BAG - 31.07.1986 (6 ABR 79/83) - DRsp Nr. 1992/6305

BAG, vom 31.07.1986 - Aktenzeichen 6 ABR 79/83

DRsp Nr. 1992/6305

Bemessung der Vergütung für Mitglieder der Einigungsstelle mangels Vereinbarung in analoger Anwendung der §§ 612, 315, 316 BGB; (b) mögliche Berechnungsverfahren; (c) Anspruch eines zum Einigungsstellen-Mitglied bestellten Rechtsanwalts auf Erstattung der auf das Honorar entfallenden Mehrwertsteuer nur aufgrund entsprechender Abrede.

Normenkette:

BGB §§ 612, 315, 316 ; BetrVerfG § 76;

»... Der AntrSt. [Rechtsanwalt] hat gegen die AntrG. [ArbGeberin] keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer zusätzlich zu dem Honorar.

(a) »... Grundsätzlich kann .. der AntrSt., der als Beisitzer der Einigungsstelle nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als ein mit den betrieblichen Verhältnissen offenbar gut vertrauter Sachkundiger tätig geworden ist, als Betriebsfremder trotz Fehlens einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung für seine Tätigkeit ein Honorar beanspruchen. Die Honorare sind Kosten der Einigungsstelle und vom ArbGeber Ä unabhängig von § 40 BetrVG [BetrVerfG] Ä zu tragen (BAG, DB 1981,1192).

Soweit eine besondere Vergütungsvereinbarung nicht besteht oder nicht getroffen worden ist, bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines (betriebsfremden) Vorsitzenden oder Beisitzers einer Einigungsstelle in entsprechender Anwendung nach den Bestimmungen der §§ 612, 315, 316 BGB (BAG, DB 1979,1467 [hier: VI(642)182c] und DB 1981,1192).