»... Der AntrSt. [Rechtsanwalt] hat gegen die AntrG. [ArbGeberin] keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer zusätzlich zu dem Honorar.
(a) »... Grundsätzlich kann .. der AntrSt., der als Beisitzer der Einigungsstelle nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als ein mit den betrieblichen Verhältnissen offenbar gut vertrauter Sachkundiger tätig geworden ist, als Betriebsfremder trotz Fehlens einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung für seine Tätigkeit ein Honorar beanspruchen. Die Honorare sind Kosten der Einigungsstelle und vom ArbGeber Ä unabhängig von § 40 BetrVG [BetrVerfG] Ä zu tragen (BAG, DB 1981,1192).
Soweit eine besondere Vergütungsvereinbarung nicht besteht oder nicht getroffen worden ist, bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines (betriebsfremden) Vorsitzenden oder Beisitzers einer Einigungsstelle in entsprechender Anwendung nach den Bestimmungen der §§ 612, 315, 316 BGB (BAG, DB 1979,1467 [hier: VI(642)182c] und DB 1981,1192).
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