BAG - 28.04.1983 (2 AZR 438/81) - DRsp Nr. 1996/16120
BAG, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 438/81
DRsp Nr. 1996/16120
§ 318ZPO ist auf Beschlüsse, die unabänderbar sind, entsprechend anwendbar. Unabänderbar sind Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind. Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnende Beschluß ist deshalb rechtskraftfähig, weil andernfalls die Rechtskraft des Beschlusses nach § 519 b und § 554 aZPO nachträglich beseitigt würde.