»Nach § 630 BGB kann ein ArbNehmer »bei der Beendigung« des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Führung und Leistung verlangen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zwingt nicht dazu, dem ArbNehmer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses nur ein Zwischenzeugnis zuzubilligen. Er kann vielmehr ein Zeugnis über Führung und Leistung schon »bei« und nicht erst »nach« Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordern .. .
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