"...[Trotz Allgemeinverbindlichkeit des] BRTV-Bau wurde [hiervon]..der Betrieb der Bekl. [Inhaber eines Betriebs zur Ausführung von Eisenanstricharbeiten] nicht erfaßt, so daß zwischen den Prozeßparteien der BRTV-Bau nicht..nach § 5 Abs. 4 TVG (TarVertrG] unmittelbar und zwingend galt. Das beruht darauf, daß die entsprechende Allgemeinverbindlicherklärung die nachfolgende Einschränkungsklausel enthält:"..Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführende Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden."
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