»... Bei der Entscheidung des LAG war allen am Verfahren Beteiligten, sowohl den Mitgliedern des Gerichts als auch den Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten, nach der Mitteilung des Vorsitzenden bekannt, daß beide ehrenamtlichen Richter [nach dem Geschäftsverteilungsplan] für die Entscheidung nicht mitwirkungsbefugt waren. Mit der in Kenntnis dieser Tatsache gleichwohl durchgeführten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits unter Mitwirkung dieser ehrenamtlichen Richter ist der Rechtsstreit den nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richtern entzogen worden. Daß die Heranziehung dieser Richter auf einem Versehen der Geschäftsstelle beruhte, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Das Versehen der Geschäftsstelle ist kein Versehen des Gerichts, sondern dieses hat durch die Durchführung der Verhandlung in Kenntnis dieses Mangels bewußt gegen die nach § 39 ArbGG gebotene Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und damit auch gegen § 551 Nr.
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