BAG - 16.01.1975 (3 AZR 72/74) - DRsp Nr. 1996/16152
BAG, vom 16.01.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 72/74
DRsp Nr. 1996/16152
§ 61 Abs. 2 gilt nur für Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß der Handlungsgehilfe verbotswidrig »Geschäfte« getätigt hat, jedoch nicht für sonstige Ansprüche des Prinzipals aus einer verbotswidrigen Konkurrenz, also z.B. nicht für Unterlassungsansprüche.