BAG - 05.03.1970 (2 AZR 112/69) - DRsp Nr. 1996/16173
BAG, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen 2 AZR 112/69
DRsp Nr. 1996/16173
Die Vorschrift dient - mit dem Ziel, eine Fristverkürzung zu vermeiden - dem Schutz und den Interessen desjenigen, der eine Willenserklärung abgeben muß. Dementsprechend ist sie im Arbeitsrecht nicht zugunsten des Kündigungsgegners (analog) anwendbar.