BAG - 03.05.1983 (3 AZR 62/81) - DRsp Nr. 1996/16119
BAG, vom 03.05.1983 - Aktenzeichen 3 AZR 62/81
DRsp Nr. 1996/16119
a. Die Frage, ob der Handlungsgehilfe sein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Prinzipals betrieben hat, ist danach zu beurteilen, welches Geschäft der Prinzipal betrieben hat; dabei kommt es nicht auf die abstrakt mögliche, sondern auf das tatsächliche Geschäftsgebaren an. Erforderlich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.b. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann die Ausübung eines Handelsgewerbes durch den Handlungsgehilfen in dem Handelszweig des Prinzipals nur dann von dem Verbot des § 60 Abs. 1HGB erfaßt werden, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gegner auf dem Markt entgegentreten; beide müssen als Anbieter oder Nachfrager für denselben Kundenkreis in Frage kommen.
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