LAG Köln - Beschluss vom 31.08.2006
5 TaBV 37/06
Normen:
BetrVG § 99 ; TVG Einzelhandel § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 210/05

Back Office; Eingruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 37/06

DRsp Nr. 2007/302

"Back Office"; Eingruppierung

»Eingruppierung einer mit Schwerpunkt "Back Office" im Servicebereich einer Möbelfirma eingesetzten Verkaufsmitarbeiterin.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TVG Einzelhandel § 9 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über eine tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiterin P M .

Diese war bis zum Oktober 2005 im Kundenservice mit Schwerpunkt Kasse eingesetzt und sollte gemäß Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat über eine beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung nach § 99 BetrVG vom 17.10.2005 zum 18.10.2005 in den Kundenservice mit Schwerpunkt "Back Office" bei gleichbleibender Eingruppierung nach G I, 4. Berufsjahr versetzt werden. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und deren vorläufige Durchführung erteilt hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich noch die Eingruppierung umstritten.