Die Beteiligten streiten über eine tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiterin P M .
Diese war bis zum Oktober 2005 im Kundenservice mit Schwerpunkt Kasse eingesetzt und sollte gemäß Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat über eine beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung nach § 99 BetrVG vom 17.10.2005 zum 18.10.2005 in den Kundenservice mit Schwerpunkt "Back Office" bei gleichbleibender Eingruppierung nach G I, 4. Berufsjahr versetzt werden. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und deren vorläufige Durchführung erteilt hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich noch die Eingruppierung umstritten.
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