LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2009
L 1 B 23/08 AL
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 704
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 223/08

Auszahlung laufender Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen L 1 B 23/08 AL

DRsp Nr. 2009/1262

Auszahlung laufender Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Der Zweck der Regelung liegt in einer schnellen Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern eines Leistungsempfängers, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden. Dabei ist prägendes Merkmal, dass eine schnelle Befriedigung des Unterhaltsanspruchs auch ohne Unterhaltstitel, insbesondere ohne Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes in einem Unterhaltsprozess, und ohne Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.