LSG Chemnitz - Beschluss vom 23.11.2009
L 1 AL 211/08
Normen:
EG Art. 39; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 1 S. 5; SGB III § 421g Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 73/08

Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei der Vermittlung eines Arbeitnehmers in die Schweiz durch Kooperation mit schweizerischem Arbeitsvermittler

LSG Chemnitz, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 211/08

DRsp Nr. 2009/26728

Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei der Vermittlung eines Arbeitnehmers in die Schweiz durch Kooperation mit schweizerischem Arbeitsvermittler

Ein in Deutschland ansässiger Vermittler hat keinen Anspruch aus einem für einen deutschen Arbeitnehmer ausgestellten Vermittlungsgutschein, der unter Mitwirkung eines Vermittlers in der Schweiz an ein Unternehmen in der Schweiz vermittelt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EG Art. 39; SGB III § 421g Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 1 S. 5; SGB III § 421g Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.