I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.
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