LAG Schleswig-Holstein, vom 17.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 630/77
ArbG Kiel, vom 22.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 901/77
Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 13.08.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 325/78
DRsp Nr. 1996/16133
Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung
»1. Hat ein Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung einem Teil seiner Arbeitnehmer eine Zulage zum Lohn ausgezahlt, die Zulage aber anderen verweigert, weil er sie nicht für anspruchsberechtigt hielt, so kann ein bisher ausgeschlossener Arbeitnehmer für die Vergangenheit die Zulage nicht verlangen. Da der ausgeschlossene Arbeitnehmer die Zulage niemals erhalten hat, kann weder eine ihn einschließende betriebliche Übung entstanden sein noch die unwirksame Betriebsvereinbarung in eine ihn begünstigende Gesamtzusageumgedeutet werden.2. Der bisher ausgeschlossene Arbeitnehmer kann die anderen Arbeitnehmern aufgrund der unwirksamen Betriebsvereinbarung gezahlte Zulage auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen.3. Entscheidet sich der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung, die Zulage einem nach seinem Ermessen abgegrenzten Kreis von Arbeitnehmern auf einzelvertraglicher Grundlage weiterzuzahlen, ist er bei der Abgrenzung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.«