BAG - Urteil vom 24.02.2011
6 AZR 595/09
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 5 Abs. 2; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 29 Abschn. B Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2012, 44
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1486/08
ArbG Gießen, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/08

Auswirkungen einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten in den TVöD auf den Ortszuschlag

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 595/09

DRsp Nr. 2011/7151

Auswirkungen einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten in den TVöD auf den Ortszuschlag

Orientierungssätze: 1. Werden Ehegatten, auf die bis zum Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT Anwendung fand, zeitversetzt in den TVöD übergeleitet, wird nach der Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA das Vergleichsentgelt des zuerst übergeleiteten Ehegatten unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 gebildet, während in das Vergleichsentgelt des später übergeleiteten Ehegatten der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 einfließt. 2. Aus der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ergibt sich nichts anderes. Mit dieser Erklärung haben die Tarifvertragsparteien kein abweichendes Verständnis von der Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich festgelegt, dass und wie sich der Überleitungsstichtag für später übergeleitete Beschäftigte verschiebt.